Allgemeine MEWA Einkaufsbedingungen - Lieferung
4. Lieferung
- 4.1
- Jeder Lieferung sind Lieferpapiere mit Bestelldatum und Bestellnummer beizufügen; die Lieferpapiere sind dem Spediteur oder Paketdienst mitzugeben oder deutlich sichtbar und gut erreichbar an der Lieferung anzubringen.
- 4.2
- Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Sie sind nur erfüllt, wenn die Ware zu dem vereinbarten Liefertermin an dem in der Bestellung angegebenen Lieferort eingegangen ist. Unbeschadet der Rechte aus Ziffer 4.5 behält MEWA sich das Recht vor, nach freiem Ermessen eine Verlängerung dieser Liefertermine zu gewähren.
- 4.3
- Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten, einschließlich Beladung und Rollgeld, trägt der Auftragnehmer.
- 4.4
- Erfüllungsort ist jeweils der in der Bestellung angegebene Lieferort. Daher geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der Verschlechterung der Ware erst bei Ablieferung der Ware am Lieferort auf MEWA über.
- 4.5
- Wird die Lieferzeit nicht eingehalten, stehen MEWA die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist MEWA berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Ferner hat MEWA nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist das Recht, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
- 4.6
- Die Abnahme der Ware erfolgt stets unter Vorbehalt hinsichtlich Güte, Beschaffenheit und Menge.
- 4.7
- Bei Lieferverzögerung infolge unvorhersehbarer, unvermeidbarer und außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegender und von ihm nicht zu vertretender Ereignisse wie Höherer Gewalt, Kriegsausbruch oder Naturkatastrophen ist der Auftragnehmer für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von seinen Lieferpflichten befreit. Die Parteien sind verpflichtet, nach Treu und Glauben ihre gegenseitigen Pflichten den veränderten Verhältnissen anzupassen; dies kann bedeuten, dass MEWA auch nach Beseitigung der Störung auf die restlichen Lieferungen entweder verzichten oder die Fortsetzung der Lieferung zu angepassten Konditionen verlangen darf.
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