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Allgemeine MEWA Einkaufsbedingungen - Lieferung

4. Lieferung

4.1 Jeder Lieferung sind Lieferpapiere mit Bestelldatum und Bestellnummer
beizufügen; die Lieferpapiere sind dem Spediteur oder Paketdienst mitzugehen
oder deutlich sichtbar und gut erreichbar an der Lieferung anzubringen.

4.2 Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Sie sind nur erfüllt, wenn die
Ware zu dem vereinbarten Liefertermin an dem in der Bestellung angegebenen
Lieferort eingegangen ist. Unbeschadet der Rechte aus Ziffer 4.5 behält Mewa
sich das Recht vor, nach freiem Ermessen eine Verlängerung dieser Liefer–
termine zu gewähren.

4.3 Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten, einschließlich
Beladung und Rollgeld, trägt der Auftragnehmer.
4.4 Erfüllungsort ist jeweils der in der Bestellung angegebene Lieferort. Daher
geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der Verschlechterung der
Ware erst bei Ablieferung der Ware am Lieferort auf Mewa über.

4.5 Wird die Lieferzelt nicht eingehalten, stehen Mewa die gesetzlichen
Ansprüche zu. Insbesondere ist Mewa berechtigt, nach erfolglosem Ablauf
einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Ferner hat Mewa nach
erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist das Recht, Schadensersatz statt
der Leistung zu verlangen, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass er
die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

4.6 Die Abnahme der Ware erfolgt stets unter Vorbehalt hinsichtlich Güte,
Beschaffenheit und Menge.

4.7 Bei Lieferverzögerung infolge unvorhersehbarer, unvermeidbarer und
außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegender und von ihm
nicht zu vertretender Ereignisse wie höherer Gewalt, Kriegsausbruch oder
Naturkatastrophen ist der Auftragnehmer für die Dauer der Störung und im
Umfang ihrer Wirkung von seinen Lieferpflichten befreit. Die Parteien sind verpflichtet, nach Treu und Glauben ihre gegenseitigen Pflichten den veränderten
Verhältnissen anzupassen; dies kann bedeuten, dass Mewa auch nach
Beseitigung der Störung auf die restlichen Lieferungen entweder verzichten
oder die Fortsetzung der Lieferung zu angepassten Konditionen verlangen darf.

4.8 Weiterhin verpflichtet sich der Lieferant, die gesetzlichen Bestimmungen
des Lieferkettengesetzes und etwaiger weiterer nationaler oder europäischer
Bestimmungen zum Schutz von Umwelt und Menschenrechten in der Liefer–
kette (in der zum Lieferzeitpunkt aktuell gültigen Fassung) zu entsprechen.
Dasselbe gilt in Bezug auf Chemical Compliance (REACH Verordnung, POP
Verordnung), Verpackungsverordnung, Nachhaltigkeit, CO2-Ausstoß („Carbon
Footprint“) und Ressourcenschonung.

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