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Allgemeine MEWA Einkaufsbedingungen - Lieferfristen

5. Lieferfristen

Erkennt der Auftragnehmer, dass die vereinbarten Termine aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden können, hat er dies MEWA unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Wird der vereinbarte Liefertermin überschritten, so ist MEWA nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, die Annahme der Ware zu verweigern und vom Vertrag ganz, oder, hinsichtlich des noch nicht gelieferten Restes, ohne Entschädigungsleistung zurückzutreten. Im Falle eines vereinbarten Fixtermins gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

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