5.1 Erkennt der Auftragnehmer, dass die vereinbarten Termine aus irgendwelchen
Gründen nicht eingehalten werden können, hat er dies Mewa unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
5.2 Wird der vereinbarte Liefertermin überschritten, so ist Mewa nach
Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, die Annahme der Ware zu verweigern und vom Vertrag ganz, oder, hinsichtlich des noch nicht gelieferten
Restes, ohne Entschädigungsleistung zurückzutreten. Im Falle eines vereinbarten
Fixtermins gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
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