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Allgemeine MEWA Einkaufsbedingungen - Geheimhaltung - Eigentum

8. Geheimhaltung - Eigentum

8.1
Alle Ausführungsunterlagen, die dem Auftragnehmer überlassen worden sind, bleiben Eigentum von MEWA und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Alle dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen, Informationen über Beistellungen und sonstiges Know-how, welches ihm während der geschäftlichen Zusammenarbeit bekannt wird, hat er geheim zu halten und darf es Dritten nicht ohne die ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von MEWA überlassen bzw. zur Kenntnis bringen.
8.2
Der Auftragnehmer hat auch alle durch ihren Einsatz gewonnenen Kenntnisse und Ergebnisse geheim zu halten; dies gilt nicht, sofern diese ohne sein Zutun öffentlich zugänglich werden. Insbesondere hat er die Urheberrechte von MEWA und sonstige gewerbliche Schutzrechte zu respektieren. Ihre Nutzung ist nur zu den vertraglich vereinbarten Zwecken zugelassen. Erzeugnisse aus von MEWA entworfenen Unterlagen, Zeichnungen, Modellen, etc. oder nach Angaben von MEWA gefertigt, darf der Auftragnehmer weder selbst verwenden, noch verwerten lassen. Er darf sie Dritten weder anbieten, noch an Dritte ausliefern. Dies gilt nicht, sofern dem Auftragnehmer hierfür eine schriftliche Bestätigung vorliegt.

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