Sie sind derzeit nicht angemeldet | Anmelden >

Allgemeine MEWA Einkaufsbedingungen - Geheimhaltung - Eigentum

8. Geheimhaltung - Eigentum

8.1 Alle Ausführungsunterlagen, die dem Auftragnehmer überlassen worden
sind, bleiben Eigentum von Mewa und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet
oder Dritten zugänglich gemacht werden. Alle dem Auftragnehmer überlassenen
Unterlagen, Informationen oder Bestellungen und sonstiges Know-how,
welches ihm während der geschäftlichen Zusammenarbeit bekannt wird, hat er
geheim zu halten und darf es Dritten nicht ohne die ausdrückliche, schriftliche
Zustimmung von Mewa überlassen bzw. zur Kenntnis bringen.

8.2 Der Auftragnehmer hat auch alle durch Ihren Einsatz gewonnenen
Kenntnisse und Ergebnisse geheim zu halten; dies gilt nicht, sofern diese ohne
sein Zutun öffentlich zugänglich werden. Insbesondere hat er die Urheberrechte
von Mewa und sonstige gewerbliche Schutzrechte zu respektieren. Ihre
Nutzung ist nur zu den vertraglich vereinbarten Zwecken zugelassen.
Erzeugnisse aus von Mewa entworfenen Unterlagen, Zeichnungen, Modellen,
etc. oder nach Angaben von Mewa gefertigt, darf der Auftragnehmer weder
selbst verwenden, noch verwerten lassen. Er darf sie Dritten weder anbieten,
noch an Dritte ausliefern. Dies gilt nicht, sofern dem Auftragnehmer hierfür eine
schriftliche Bestätigung vorliegt.

Weiterlesen

© 2024 MEWA Textil-Service AG & Co. Management OHG
http://partners.mewa-service.com

Service-Center

Bei direkten Fragen zu unseren Einkaufsbedingungen kontaktieren Sie bitte unser Supply Chain Management.

Supply Chain Management