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Allgemeine MEWA Einkaufsbedingungen - Gewährleistung

7. Gewährleistung

7.1 Die Lieferung/Leistung muss dem Verwendungszweck, dem neuesten
Stand der Technik, den EN-Normen und anderen gesetzlichen Bestimmungen
sowie den einschlägigen Bestimmungen der Behörden und Frachtverbänden
entsprechen.

7.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr nach Abnahme, längstens
24 Monate nach Lieferung/Leistung.

7.3 Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein
Sachmangel, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrenübergang
mit diesem Sachmangel behaftet war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der
Art der Sache oder des Sachmangels unvereinbar.

7.4 Die Frist zur Untersuchung und Beanstandung der Ware beträgt, soweit
nicht anders vereinbart, 4 Wochen ab Lieferung, bei versteckten Mängeln
2 Wochen nach deren Entdeckung.

7.5 Während der Gewährleistungsfrist gerügte Mängel der Lieferung/
Leistung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, hat
der Auftragnehmer nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich – einschließlich Nebenkosten - zu beseitigen. Ist dies nicht möglich oder ist Mewa
die Abnahme ausgebesserter Teile nicht zumutbar, so hat der Auftragnehmer
die mangelhaften Teile kostenlos durch einwandfreie zu ersetzen. Ein Anspruch
auf Geltendmachung von Schadenersatz bleibt hierdurch unberührt.

7.6 Befindet sich der Auftragnehmer mit der Nachbesserung bzw. der
Ersatzlieferung in Verzug, ist Mewa berechtigt, nach Unterrichtung des
Auftragnehmers, die Beseitigung der Mängel auf dessen Kosten selbst vor–
zunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
Ist eine Nachbesserung nicht möglich oder unzumutbar, so bleibt das Recht auf
Wandlung oder Minderung unberührt. Der Gewährleistungsanspruch verjährt
zwölf Monate nach Erhebung der Mängelrüge, frühestens jedoch mit Ablauf
der Gewährleistungsfrist.

7.7 Ungeachtet der vorstehenden Regelungen stehen Mewa sämtliche
Schadensersatzansprüche im gesetzlichen Umfang zu.

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