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Allgemeine MEWA Einkaufsbedingungen - Gewährleistung

7. Gewährleistung

7.1
Die Lieferung/Leistung muss dem Verwendungszweck, dem neuesten Stand der Technik, den EN-Normen und anderen gesetzlichen Bestimmungen sowie den einschlägigen Bestimmungen der Behörden und Frachtverbänden entsprechen.
7.2
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr nach Abnahme, längstens 24 Monate nach Lieferung/Leistung.
7.3
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mit diesem Sachmangel behaftet war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Sachmangels unvereinbar.
7.4
Die Frist zur Untersuchung und Beanstandung der Ware beträgt, soweit nicht anders vereinbart, 4 Wochen ab Lieferung, bei versteckten Mängeln 2 Wochen nach deren Entdeckung.
7.5
Während der Gewährleistungsfrist gerügte Mängel der Lieferung/ Leistung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, hat der Auftragnehmer nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich ¿ einschließlich Nebenkosten ¿ zu beseitigen. Ist dies nicht möglich oder ist MEWA die Abnahme ausgebesserter Teile nicht zumutbar, so hat der Auftragnehmer die mangelhaften Teile kostenlos durch einwandfreie zu ersetzen. Ein Anspruch auf Geltendmachung von Schadensersatz bleibt hierdurch unberührt.
7.6
Befindet sich der Auftragnehmer mit der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung in Verzug, ist MEWA berechtigt, nach Unterrichtung des Auftragnehmers, die Beseitigung der Mängel auf dessen Kosten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

Ist eine Nachbesserung nicht möglich oder unzumutbar, so bleibt das Recht auf Wandlung oder Minderung unberührt. Der Gewährleistungsanspruch verjährt 12 Monate nach Erhebung der Mängelrüge, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
7.7
Ungeachtet der vorstehenden Regelungen stehen MEWA sämtliche Schadensersatzansprüche im gesetzlichen Umfang zu.

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