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Allgemeine MEWA Einkaufsbedingungen - Schlussbestimmungen

9. Schlussbestimmungen

9.1
Die Weitergabe der Bestellung an Dritte einschließlich der Abtretung der sich daraus ergebenden Rechte und Forderungen, mit Ausnahme von Zahlungsforderungen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MEWA.
9.2
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
9.3
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Einkaufsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
9.4
Der Auftragnehmer erklärt, dass die gelieferte Ware frei von Schutzrechten Dritter ist.
9.5
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Wiesbaden. MEWA ist jedoch berechtigt, den Auftragnehmer an dem jeweiligen Erfüllungsort und jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.
9.6
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG).
9.7
Der Auftragnehmer unterwirft sich im Rahmen seiner Zusammenarbeit mit MEWA den Regelungen zum Complience Management und bestätigt, dass diese eingehalten werden.
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