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Allgemeine MEWA Einkaufsbedingungen - Schlussbestimmungen

9. Schlussbestimmungen

9.1 Die Weitergabe der Bestellung an Dritte einschließlich der Abtretung der
sich daraus ergebenden Rechte und Forderungen, mit Ausnahme von Zahlungsforderungen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Mewa.

9.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestellungen dieser Einkaufsbedingungen berührt
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten
sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame
Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Bestimmung am nächsten kommt.

9.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Einkaufs–
bedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
9.4 Der Auftragnehmer erklärt, dass die gelieferte Ware frei von Schutz–
rechten Dritter ist.

9.5 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag
ist Wiesbaden. Mewa ist jedoch berechtigt, den Auftragnehmer an dem jeweiligen
Erfüllungsort und jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.
9.6 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der
Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
des internationalen Warenkaufs (CISG).

9.7 Der Auftragnehmer unterwirft sich im Rahmen seiner Zusammenarbeit mit
Mewa den Regelungen zum Compliance Management und bestätigt, dass
diese eingehalten werden.

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